Vereinssatzung

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Der Verein wurde 1980 gegründet und führt den Namen: „Amateur Sport Club e. V. (A S C)“. Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (1) Der Verein bezweckt die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die planmäßige Pflege des Schwimmens und Turnens,
b) die Erteilung von Schwimmunterricht,
c) die Veranstaltung von und die Beteiligung an Wettkämpfen,
d) die sportliche Betätigung aller Mitglieder.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
§ 4 Der Verein ist frei von parteipolitischen, rassischen und religiösen Bindungen.

Betätigungen dieser Art innerhalb des Vereins sind nicht zulässig.
§ 5 (1) Zur Wahrung seiner Interessen und zur besseren Förderung des Sportgedankens ist der Verein Mitglied des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Deutschen Turnerbundes. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
(2) Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweilige Abteilung beziehenden Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen nicht widersprechen.
(3) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des jeweiligen Fachverbandes und seiner Gliederungen sind auch für das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilungen verbindlich, soweit sie sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.
§ 6 Aufgaben und Organisation der Sportjugend im ASC sind in der Jugendordnung geregelt. Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

II. Mitgliedschaft

§ 7 (1) Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines Aufnahmeantrages erworben werden. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ausnahmen zum SEPA Einzugsverfahren können der Beitragsordnung entnommen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebenjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(4) Mit der Aufnahme in der Verein erkennt das Mitglied die Satzung als bindend für sich an.
(5) Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme sieht diese Satzung nicht vor.
§ 8 (1) Als Mitglieder werden geführt,
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.
(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Förderung und das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(3) Sie haben die Pflicht,
a) den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
c) den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen,
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Gebühren halbjährlich zu entrichten. Es können zusätzliche Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Die Mahngebühr wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Die Zahlungstermine und die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und der Mahngebühren sind der separaten Beitragsordnung zu entnehmen.
(4)
a) Vom vollendeten 18. Lebensjahr an haben alle Mitglieder das passive, vom vollendeten 16. Lebensjahr an das aktive Wahlrecht. Abweichend davon haben auf dem Vereinsjugendtag alle Mitglieder der Sportjugend das aktive Wahlrecht und Mitglieder der Sportjugend vom vollendeten 16. Lebensjahr das passive Wahlrecht. Stichtag ist der 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 16. Lebensjahr vollendet.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig. Nicht davon betroffen ist ein gesetzlicher Vertreter eines Mitgliedes unter 16 Jahren.

(5) Die Wahl zum Ehrenmitglied kann nur auf einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Sports verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 9 (1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austrittserklärung, sie ist erst nach einer Mitgliedsdauer von einem Jahr möglich,
b) Tod,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt muss zum Ende eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Kündigung der gesetzlichen Vertreter. Der Austritt wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bestätigt.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) bei groben Verstoß gegen die Satzung,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins,
c) bei grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
d) bei vereinsschädigendem Verhalten,
e) bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ohne vorherige Mahnung; in Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand die Beiträge stunden oder das Mitglied zeitweilig vom Beitrag freistellen.
(4) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben.
(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(7) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
Bei ausgeschlossenen Mitgliedern endet die Beitragspflicht mit dem Datum des Ausschlusses.
§ 10 Der Verein führt Kurse für Anfänger im Schwimmen und Turnen durch. Für die Dauer der Kurse gelten die Teilnehmer als Kurzzeit-Mitglied des Vereins ohne Wahlrecht.

III. Vereinsorgane

§11 Vereinsorgane sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
§ 12 (1) Die Mitgliederversammlung ist das allein gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
i) Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins.
(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der 1. Vorsitzende die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Sie sind den Mitgliedern rechtzeitig vorher schriftlich bekanntzugeben.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(7) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
(8) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 13 (1) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
(2) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Wahl der Prüfungskommission,
c) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
d) Berichte der Vorstandsmitglieder,
e) Bericht der Kassenprüfer,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Wahlen,
h) Beschlussfassung über den vorliegenden Haushaltsplan,
i) Beschlussfassung über die Anträge,
j) Verschiedenes.
(3) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.
§ 14 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim 1. Vorsitzenden beantragt wird.
§ 15 (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassenwart.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den oben Genannten und:
e) dem Seniorenwart,
f) dem Jugendwart,
g) dem Pressewart,
h) dem Schwimmwart,
i) dem Turnwart,
j) dem Fachwart für Breitensport.
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.

(2) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:
a) die Erstellung einer Geschäftsordnung,
b) die Verwaltung des Vereins,
c) seine Vertretung nach innen und außen,
d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen des Vereins und der jeweiligen Fachverbände zu achten.
(3) Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
§ 16 (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der Mitgliederversammlung in schriftlicher Wahl für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch die neugewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
(2) Abwesende können gewählt werden, wenn ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes vor dem Wahlgang schriftlich vorliegt.
(3) Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
(4) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes geschieht in der Weise, dass in den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und in den ungeraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt werden.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der einer Zweidrittel-Mehrheit bedarf, widerrufen werden.
§ 17 (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der 2. Vorsitzende darf von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 5 % des Jahressollbeitrages laut Haushaltsplan belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 10 % des Jahressollbeitrages belasten, und für Dienstverträge ist der erweiterte Vorstand zuständig und muss von diesem mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 18 (1) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der geschäftsführende Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal zusammenkommen.
(3) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 19 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer (a + b) gewählt. Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der Jahresabrechnung verpflichtet und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Sie sind jeweils für zwei Jahre im Wechsel wählbar (a = gerade Jahreszahlen, b = ungerade Jahreszahlen). Eine Wiederwahl hintereinander ist nur einmal möglich.
§ 20 Der geschäftsführende Vorstand kann auf Zeit Ausschüsse für Sonderaufgaben einsetzen.

IV. Auflösung des Vereins

§21 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
– an den Stadtsportbund Mülheim an der Ruhr, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

beschlossen am 26.03.2019

Renate Gobbers             Axel Wiederhold                Jana Welschen
Protokollführerin            1. Vorsitzender                   Geschäftsführerin

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