Vereinssatzung

Präambel

Der Verein Amateur Sport Club e. V. (ASC) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich
das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie
aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen
eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und
seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder,
Jugendlichen und erwachsenen Mitglieder ein. Der Verein, seine Amtsträger und
Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig
Präventionsmaßnahmen zum Schutz aller Mitglieder vor sexualisierter Gewalt im
Sport durch.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport
ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich
gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt
rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form
von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist, entgegen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum
verwendet. Die hier verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern
nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter!

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde 1980 gegründet und führt den Namen: „Amateur Sport Club e.
V. (A S C)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Duisburg unter der Nr. 50960 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die planmäßige Pflege des Schwimmens und Turnens,
b. die Erteilung von Schwimmunterricht,
c. die Veranstaltung von und die Beteiligung an Wettkämpfen,
d. die sportliche Betätigung aller Mitglieder.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Zur Wahrung seiner Interessen und zur besseren Förderung des Sportgedankens
ist der Verein Mitglied des Schwimmverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. und des
Deutschen Turnerbundes. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert
werden.
(2) Die Satzung des Vereins und seine sich auf die jeweilige Abteilung beziehenden
Beschlüsse dürfen dem Satzungsrecht des jeweiligen Fachverbandes und seiner
Gliederungen nicht widersprechen.
(3) Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Schwimmverbandes NordrheinWestfalen und des Rheinischen Turnerbundes und seiner Gliederungen sind auch für
das Mitglied der dem Fachverband zugehörenden Abteilungen verbindlich, soweit sie
sich auf das einzelne Mitglied beziehen. Das Mitglied erkennt durch seinen
Vereinsbeitritt diese Verbindlichkeit an.

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann nach Vorlage eines Aufnahmeantrages erworben werden.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Ausnahmen zum SEPA-Einzugsverfahren können der Beitragsordnung entnommen
werden.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung
der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur
Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied
erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten
sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des
Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem
Verein zu haften.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der
Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung als bindend
für sich an.
(5) Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme sieht diese
Satzung nicht vor.

§6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder werden geführt,
a. ordentliche Mitglieder,
b. Ehrenmitglieder.
(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf
Förderung und das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(3) Die Wahl zum Ehrenmitglied kann nur auf einer Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich
in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Sports verdient gemacht
haben. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austrittserklärung (Kündigung)
sie ist erst nach einer Mitgliedsdauer von einem Jahr möglich,
b. Tod,
c. Ausschluss,
d. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
(außerordentlichen Mitgliedern),
e. Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) muss zum Ende eines Halbjahres
(30.06. oder 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch
schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins erfolgen. Bei
Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Kündigung der gesetzlichen Vertreter. Der
Austritt wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bestätigt.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
b. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
c. sich grob unsportlich verhält,
d. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet,
e. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds muss unter Angabe von Gründen und
Beweisen schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden. Zur Antragstellung ist
jedes Mitglied berechtigt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.
(4) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei
Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist
vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen
Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied
wirksam.
(6) Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft. Bei
ausgeschlossenen Mitgliedern endet die Beitragspflicht mit dem Datum des
Ausschlusses.
(7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des
Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich
Aufnahmegebühren und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben
werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der
Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen
Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und
Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.
(2) über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(3) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand
durch Beschluss. Beschlüsse über Gebührenfestsetzungen sind den Mitgliedern
bekannt zu geben.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der
Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird
der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist,
befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich
geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen
Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw.
Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen (siehe
Beitragsordnung).
(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der
Beitragspflicht befreit werden.
(11) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
c) den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.

§10 Mitgliederrechte minderjähriger Mitglieder
(1) Vom vollendeten 18. Lebensjahr an haben alle Mitglieder das passive, vom
vollendeten 16. Lebensjahr an das aktive Wahlrecht. Abweichend davon haben auf
der Jugendversammlung alle Mitglieder der Sportjugend das aktive Wahlrecht und
Mitglieder der Sportjugend vom vollendeten 16. Lebensjahr das passive Wahlrecht.
Stichtag ist der 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 16. Lebensjahr
vollendet.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden, die Übertragung auf eine andere Person ist nicht zulässig. Nicht davon
betroffen ist ein gesetzlicher Vertreter eines Mitgliedes unter 16 Jahren.

D. Organe des Vereins

§11 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung;
2) der geschäftsführende Vorstand;
3) der Gesamtvorstand;
4) die Jugendversammlung.

§12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der geschäftsführende Vorstand die Mitglieder
mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand
durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand
einzureichen. Sie sind den Mitgliedern rechtzeitig vorher schriftlich bekanntzugeben.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(6) Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.
(7) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
(9) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a. Genehmigung der Tagesordnung,
b. Wahl der Prüfungskommission,
c. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung,
d. Berichte der Vorstandsmitglieder,
e. Bericht der Kassenprüfer,
f. Entlastung des Vorstandes,
g. Wahlen,
h. Beschlussfassung über den vorliegenden Haushaltsplan,
i. Beschlussfassung über die Anträge,
j. Verschiedenes.
(10) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen; es ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern
auf Verlangen auszuhändigen.
(11) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, diese innerhalb von vier
Wochen einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim geschäftsführenden Vorstand
beantragt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen
Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind
ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus §12 Absatz (2).
(12) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der Mitgliederversammlung in
schriftlicher Wahl für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme durch
die neugewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
(13) Abwesende können gewählt werden, wenn ihre Bereitschaft zur Annahme eines
Amtes vor dem Wahlgang schriftlich vorliegt.
(14) Für die Wahl des Jugendwartes gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
(15) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes geschieht in der Weise, dass in
den geraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und in den ungeraden
Jahren der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt werden.
(16) Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur
nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer
Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
(17) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Bestellung des Vorstandes oder
einzelner Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer
Zweidrittel-Mehrheit bedarf, widerrufen werden.

§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstandes (außer Jugendwart),
b. Wahl der Kassenprüfer,
c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
d. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Genehmigung des Haushaltsplanes,
g. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten,
i. Beschlussfassung über Anträge,
j. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k. Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins.

§14 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der
Geschäftsführer und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes. Der 2. Vorsitzende darf von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch
machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 5 % des
Jahressollbeitrages laut Haushaltsplan belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als
auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im
Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für
den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 10 % des
Jahressollbeitrages belasten, und für Dienstverträge ist der erweiterte Vorstand
zuständig und muss von diesem mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Kassenwart.
(4) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind
a. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge,
b. die Erstellung einer Geschäftsordnung,
c. die Verwaltung des Vereins,
d. seine Vertretung nach innen und außen,
e. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und
Ordnungen des Vereins und der jeweiligen Fachverbände zu achten.
(6) Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
zu beschließen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(8) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§15 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand
und
a. dem Seniorenwart,
b. dem Jugendwart,
c. dem Pressewart,
d. dem Schwimmwart,
e. dem Turnwart,
f. dem Fachwart für Breitensport.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
b. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
c. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Gesamtvorstand nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal im Quartal zusammenkommen.
(5) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn die
Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

§16 Kassenprüfer
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden aus dem Kreis der
Mitglieder zwei Kassenprüfer (a + b) gewählt. Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der
Jahresabrechnung verpflichtet und berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis. Sie sind jeweils für zwei Jahre im Wechsel wählbar (a = gerade
Jahreszahlen, b = ungerade Jahreszahlen). Eine Wiederwahl hintereinander ist nur
einmal möglich.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen
und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

E. Vereinsjugend

§ 17 Die Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Aufgaben und Organisation der Sportjugend im ASC sind in der Jugendordnung geregelt. Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(3) Das Nähere regelt die Jugendordnung (siehe §17 Abs. (2). Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Vereinsordnungen
(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand
ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a. Beitragsordnung
b. Jugendordnung.
(2) Die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Die
Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen

§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Mülheimer Sportbund e.V., der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw.
den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§21 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.03.2024 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Anke Rustemeier            Axel Wiederhold                Jana Welschen
Protokollführerin            1. Vorsitzender                   Geschäftsführerin

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