§14 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der
Geschäftsführer und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des
Vorstandes. Der 2. Vorsitzende darf von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch
machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(2) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 5 % des
Jahressollbeitrages laut Haushaltsplan belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als
auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im
Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für
den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 10 % des
Jahressollbeitrages belasten, und für Dienstverträge ist der erweiterte Vorstand
zuständig und muss von diesem mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Kassenwart.
(4) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind
a. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge,
b. die Erstellung einer Geschäftsordnung,
c. die Verwaltung des Vereins,
d. seine Vertretung nach innen und außen,
e. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und
Ordnungen des Vereins und der jeweiligen Fachverbände zu achten.
(6) Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
zu beschließen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis
ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(8) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des
geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§15 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand
und
a. dem Seniorenwart,
b. dem Jugendwart,
c. dem Pressewart,
d. dem Schwimmwart,
e. dem Turnwart,
f. dem Fachwart für Breitensport.
(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
b. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
c. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort eigenverantwortlich tätig.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Gesamtvorstand nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal im Quartal zusammenkommen.
(5) Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn die
Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§16 Kassenprüfer
(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden aus dem Kreis der
Mitglieder zwei Kassenprüfer (a + b) gewählt. Die Kassenprüfer sind zur Prüfung der
Jahresabrechnung verpflichtet und berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis. Sie sind jeweils für zwei Jahre im Wechsel wählbar (a = gerade
Jahreszahlen, b = ungerade Jahreszahlen). Eine Wiederwahl hintereinander ist nur
einmal möglich.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen
und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.